Zielkonflikt: Gewissensfreiheit versus arbeitsvertragliche Pflichten

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Das Arbeitsgericht München musste kürzlich entscheiden, ob ein Beschäftigter der örtlichen Verkehrsgesellschaft den Dienst an der Bahn verweigern darf, weil das Fahrzeug Außenwerbung für die Truppe trägt. Er könne das Gefährt als anerkannter Kriegsdienstverweigerer und Pazifist nicht lenken – und das müsse im Dienstplan berücksichtigt werden. Sein Arbeitgeber fand das wenig komisch, erhob Widerklage und obsiegte.

Warum scheiterte die Klage vor dem Arbeitsgericht München?

Da der Mann „bislang in rund eindreiviertel Jahren nur einmal“ zum Fahren besagter Tram eingeteilt gewesen sei, sei eine Wiederholung „nur höchst selten zu befürchten“, so das Gericht. Deshalb sei er „nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt“, Fahrten abzulehnen. Sonst habe der Arbeitgeber beträchtlichen Planungsaufwand.

Zum Schmunzeln ist dies allerdings nicht. Die Causa berührt Grundrechte: Es gilt, die Gewissensfreiheit (Art. 4 Grundgesetz, GG) und die unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuwiegen. Und das ist kein Kleinkram, sondern Fundament unserer Rechtsordnung. Heißt: Trotz Direktionsrecht des Arbeitgebers müssen laut Entscheidung „die kollidierenden Grundrechtspositionen“ beider Seiten verfassungskonform ausgeglichen werden.

Welche Grundrechte kollidieren bei Gewissenskonflikten im Betrieb?

Die Position des Arbeitgebers ist damit nicht per se bedeutsamer: Hier ging es vor allem um die Häufigkeit der Problemsituation. Frühere Entscheidungen zeigen jedoch, dass Beschäftigte bei gravierenden und andauern den Gewissenskonflikten auf der Arbeit durchaus sogar ein Leistungsverweigerungsrecht haben können und nicht zu bestimmten Aufgaben gezwungen werden dürfen (etwa BAG, Urteile vom Mai 1989, Az. 2 AZR 285/88 und Dezember 1984, Az. 2 AZR 436/83).

Wichtig ist vielmehr: Interessenkonflikte im Berufsleben sind nicht selten. Geht es aber ans Eingemachte, haben Unternehmen und Beschäftigte die Möglichkeit, begründete Einwände geltend zu machen. Das mag mühselig sein, zeigt aber, dass Demokratie auch im Betrieb ihren Platz hat. Gut so.

Info

[Hinweis: Dieser Beitrag erschien in leicht anderer Form zunächst in der Ausgabe Juli/August 2026 der Personalwirtschaft.]

Frank Strankmann ist langjähriger Redakteur für die Personalwirtschaft. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.