Gehaltsverzicht: „Für Beschäftigte an Standorten mit Abbau ist das eine echte Falle“

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Der Automobilzulieferer Schaeffler hat gerade ein neues „Ergebnisverbesserungsprogramm“ angekündigt. In Deutschland sollen rund 2.660 Stellen wegfallen, vier Standorte sollen geschlossen werden. Ergänzend plant das Unternehmen einen temporären, freiwilligen Gehaltsverzicht, den „Solidaritätsbeitrag“. Er soll den Stellenabbau und die damit verbundenen Einmalkosten reduzieren. Konzernchef Klaus Rosenfeld nennt ihn das wichtigste Element des Programms. Der Vorstand verzichtet nach seinen Angaben auf 10 Prozent seines Gehalts, die Führungskräfte auf etwas weniger. Höhe und Dauer stehen noch nicht fest, auch die rechtliche Grundlage ist offen. Gegenüber unserer Redaktion äußerte eine Schaeffler-Sprecherin am heutigen Mittwoch: „Die Beiträge des Managements, der außertariflichen und tariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden noch definiert und verhandelt.”


Die Arbeitnehmerseite reagiert kritisch, zumal die Ankündigung mitten in die laufende Tarifrunde der Metall- und Elektroindustrie fällt. Für HR-Verantwortliche stellen sich damit grundsätzliche Fragen: Wie freiwillig ist ein solcher Verzicht? Wer muss mitreden? Was gilt für Kündigungen, Abfindungen und Sozialleistungen? Wir haben Dr. Sebastian Naber, Partner der Kanzlei Neuwerk, um eine arbeitsrechtliche Einordnung gebeten. 

Personalwirtschaft: Wie lässt sich ein freiwilliger, temporärer Gehaltsverzicht rechtlich überhaupt umsetzen? 
Sebastian Naber: Ein Gehaltsverzicht ist eine Änderung des Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber kann ihn nicht einseitig anordnen. Im Kern gibt es vier Wege, die sich auch kombinieren lassen. Zunächst ist da die individuellen Änderungsvereinbarung. Sie ist der Normalfall bei außertariflich Beschäftigten. Die Hürde ist, dass jede und jeder Einzelne zustimmen muss. Die Vereinbarung sollte befristet sein und Höhe, Dauer und Rückkehr zum alten Gehalt klar regeln. 

Es würde sicherlich auch über den Tarifvertrag funktionieren, korrekt? 
Ja, das ist der einzige saubere Weg für Gewerkschaftsmitglieder bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber wie Schaeffler. Tarifnormen, also die Regelungen in einem Tarifvertrag, gelten unmittelbar und zwingend. Abweichungen sind nur zulässig, wenn der Tarifvertrag sie erlaubt oder sie die Beschäftigten besserstellen (§ 4 Abs. 1 und 3 TVG). Auf bereits entstandene tarifliche Ansprüche kann nur in einem von den Tarifparteien gebilligten Vergleich verzichtet werden (§ 4 Abs. 4 TVG). Ohne die IG Metall geht hier also nichts. 

Kann eine Betriebsvereinbarung den Verzicht regeln? 
Sie ist für Arbeitsentgelte gesperrt, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Das gilt nicht, wenn der Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Bei AT-Beschäftigten kann eine Betriebsvereinbarung den Rahmen setzen, also Staffelung, Dauer und Gegenleistungen. Nach dem Günstigkeitsprinzip kann sie aber in der Regel nicht in einzelvertraglich vereinbarte Gehälter eingreifen. Die individuelle Zustimmung bleibt daher meist nötig.

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