Mehr als die Hälfte – 52 Prozent – aller weltweiten Google-Suchanfragen nach dem Begriff „Workation“ stammt aus Deutschland – das sind neunmal so viele wie aus dem zweitplatzierten Polen. Das ist das vielleicht überraschendste Ergebnis des Workation-Atlas 2026, den das Berliner Datenstudio DataPulse Research kürzlich veröffentlicht hat.
Im Jahr 2025 wurden demnach monatlich durchschnittlich 15.076 Google-Suchen nach „Workation“ in Deutschland registriert – ein Anstieg von 13 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Seinen Arbeitsplatz vorübergehend an seinen Wunschort im Ausland zu verlegen, liegt offenbar im Trend: Laut einer Fraunhofer-IAO-Studie vom September 2025 kennt inzwischen rund zwei Drittel der deutschen Beschäftigten das Konzept. Ein gutes Drittel der Arbeitgeber ermöglicht demnach den Beschäftigten diese Form des mobilen Arbeitens. Jeder vierte Teilnehmende der IAO-Studie hat zudem bereits eine Workation gemacht.
Auch eine PwC-Analyse aus dem Jahr 2024 bestätigt die Beliebtheit des mobilen Arbeitens aus dem Ausland: Für knapp zwei von drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kommt sie grundsätzlich in Frage. Gerade für jüngere Menschen ist es sogar ein Ausschlusskriterium, wenn Arbeitgeber sich gegen solche Form der Flexibilität sperren.
Workation-Ziele 2026: Top-Destinationen für drei Typen
Doch wo zieht es reiselustige Menschen hin, die ihren Auslandsaufenthalt mit Arbeit kombinieren wollen? Darauf gibt der Workation-Atlas Antwort. Die Autoren von DataPulse haben 630 Städte weltweit nach Kriterien wie Flugpreisen, Lebenshaltungskosten, Remote-Work-Infrastruktur und Breitband-Qualität verglichen. Um einen zu starken Fokus auf einzelne Länder zu vermeiden, sind pro Land maximal zwei Städte je Ranking zugelassen. Unterschieden wurden drei unterschiedliche Workation-Typen.
Die erste Gruppe wird im Workation-Atlas als „Pragmatiker“ bezeichnet. Typischerweise sind dies Angestellte, die jedenfalls in Deutschland durch EU- und EWR-Vorgaben, etwa die A1-Bescheinigungspflicht und die 183-Tage-Steuerregel faktisch auf den europäischen Raum beschränkt sind. Für diesen Typ führt das spanische Sevilla das Ranking an – für die Stadt sprechen demnach Flüge ab rund 200 Euro ab Frankfurt, ein Jahresmittel von 21 Grad und Lebenshaltungskosten, die mehr als 30 Prozent unter dem als Referenzgröße dienenden Berliner Niveau liegen. Auf den Plätzen folgen Ericeira (Portugal) und Valencia (Spanien).
Der zweite Workation-Typ trägt den Spitznamen „Sparfuchs“, der Fokus liegt bei ihnen auf der maximalen Leistung pro Euro. Wer durch seine Tätigkeit nicht an arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regeln gebunden ist, und das meiste aus seinem Budget herausholen will, landet idealerweise in der indischen Metropole Jaipur, in Bangkok (Thailand) oder DaNang (Vietnam).
Für den „Weltenbummler“-Typ – in der Regel Selbstständige und Gründer – der Erlebnisse und Remote-Work-Infrastruktur priorisiert, stehen Bangkok, Kuala Lumpur (Malaysia) und Chiang Mai (Thailand) ganz oben auf der Liste.
Kein Rechtsanspruch, viele Pflichten
So verlockend die mehr oder weniger exotischen Reiseziele zunächst erscheinen – wenn Angestellte tatsächlich zeitweilig ihren Arbeitsort ins Ausland verlagern wollen, ist dies für HR-Abteilungen eine Menge Arbeit. Denn die rechtliche Lage ist komplex, und viele Aspekte sind juristisch bis heute nicht abschließend geklärt. Welche Fallstricke lauern, haben wir an anderer Stelle noch ausführlicher für Sie beleuchtet.
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Workation. Laut § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber den Arbeitsort im Rahmen seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen bestimmen – sofern Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Jede Workation bedarf daher einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Arbeitnehmer, die eigenmächtig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers aus dem Ausland arbeiten, verletzen ihre Pflichten. Das kann unter Umständen sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
Für Beschäftigte, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Deutschland haben, bleibt laut Art. 8 Abs. 2 der ROM I-Verordnung grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht anwendbar – auch bei vorübergehender Tätigkeit im EU-Ausland. Allerdings gilt beim Mindestarbeitsschutz das sogenannte Günstigkeitsprinzip: Ist die Regelung des Gastlandes für die Beschäftigten günstiger (etwa bei Ruhezeiten oder Feiertagen), gilt diese.
Wichtig ist es auch, den Betriebsrat einzubinden: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat nämlich bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mittels Informations- und Kommunikationstechnik ein gewichtiges Mitbestimmungsrecht.
Sozialversicherung und Unfallschutz: A1 ist Pflicht
Im Bereich Sozialversicherung empfehlen die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), eine Workation im EU-, EWR- oder Schweizer Raum als Entsendung zu behandeln und dafür die A1-Entsendebescheinigung zu beantragen. Nur so ist sichergestellt, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.
Vor sogenannten „Hush Trips“ – also heimlichen Workation-Exkursionen ohne Wissen des Arbeitgebers – warnt die Techniker Krankenkasse (TK) ausdrücklich: Wer ohne A1-Bescheinigung im Ausland arbeitet, hat im Krankheitsfall womöglich keinen Anspruch auf Gesundheitsleistungen und kann in Extremfällen sogar zur Arbeitsniederlegung gezwungen werden.
Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gilt zudem eine wichtige Faustformel: Die Tätigkeit im Inland muss aufs Jahr gerechnet bei mindestens 25 Prozent liegen – bei einer Fünftagewoche also durchschnittlich zwei Tage pro Woche in Deutschland.
Steuern und Datenschutz
Steuerlich ist die 183-Tage-Regelung entscheidend: Wer mehr als ein halbes Jahr – also 183 Tage – im Jahr im Ausland tätig ist, wird dort steuerpflichtig. Darüber hinaus warnt die Wirtschaftskanzlei Görg vor dem Risiko einer ausländischen Betriebsstätte: Ermöglichen Unternehmen ihren Mitarbeitenden dauerhaft das Arbeiten aus dem Ausland, können sie verpflichtet werden, Gewinne auch im jeweiligen Gastland zu versteuern.
Beim Datenschutz gilt: Unternehmenssysteme dürfen nur über VPN-gesicherte Verbindungen genutzt werden. Offene WLAN-Netze sind für dienstliche Zwecke tabu. Datenschutzexperten raten zudem dringend davon ab, Firmeninterna oder sensible Personalunterlagen ins Ausland mitzunehmen – insbesondere solche, die besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO berühren.
Workation außerhalb der EU
Planen Arbeitnehmer außerhalb der EU beziehungsweise EWR zu machen, wird es noch etwas komplizierter. Laut der Kanzlei Görg (Eigenschreibweise GÖRG) muss dann zunächst geprüft werden, ob die EU mit dem jeweiligen Drittstaat ein Abkommen geschlossen hat. Besteht ein solches Abkommen, bedarf es meist keiner Arbeitserlaubnis. Allerdings treffen den Arbeitgeber auch hier gewisse Meldepflichten.
Will der Arbeitnehmer seine Workation in einem Drittstaat ohne Abkommen verbringen, müssen überdies die jeweiligen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf das jeweilige Land individuell geprüft werden. Üblicherweise seien dann sowohl ein Einreisevisum wie auch ein Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, erforderlich, sagen die Görg-Juristen.
Recruiting-Chancen nutzen
All das klingt nach Bürokratie – doch Workation bietet Unternehmen auch handfeste Vorteile. Die Mitarbeiterzufriedenheit steigt und schon die grundsätzliche Offenheit für solcherlei Möglichkeiten kann einen entscheidenden Vorteil im Wettbewerb um Talente darstellen.
Gerade jüngere Menschen interessieren sich laut der PwC-Studie dafür: vier von fünf der 18- bis 29-Jährigen erklärten in der Umfrage, sich für mobiles Arbeiten aus dem Ausland zu interessieren. Das geringste Interesse bestand bei der Generation Ü-60 – aber auch hier sagten aber immerhin fast die Hälfte, dass sie sich eine Workation vorstellen könnten.
Interessant ist auch, dass die Erfahrungen mit Workation-Aufenthalten in der Regel positiv sind: Fast jeder (92 Prozent), der es schon einmal ausprobiert hat, würde wieder aus dem Ausland arbeiten, sagten etwa die Teilnehmenden der PwC-Studie.
Info
So kann HR Workation rechtssicher gestalten:
- Schriftliche Vereinbarung: Jede Workation erfordert eine individuelle, schriftliche Absprache. Ort, Dauer, Weisungsrecht und Eingliederung in den Betrieb müssen dokumentiert sein.
- A1-Bescheinigung beantragen: Bei Tätigkeiten in EU, EWR, Schweiz oder Großbritannien zwingend vor Reiseantritt beantragen – das sichert die Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts und schützt vor Leistungsausfall. |
- Steuerliche Risiken prüfen: Beachten Sie die 183-Tage-Regelung, denn eine Überschreitung begründet die Steuerpflicht im Gastland. Längere Aufenthalte eines oder mehrerer Mitarbeitender im gleichen Land können zudem eine ausländische Betriebsstätte begründen.
- Betriebsrat einbinden: § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit. Die frühzeitige Einbindung vermeidet Konflikte.
- Datenschutz und IT-Sicherheit sicherstellen: Schreiben Sie eine VPN-Pflicht für alle dienstlichen Zugriffe und das Verbot offener WLAN-Nutzung vor. Regeln Sie die Mitnahme sensibler Dokumente (insb. Daten nach Art. 9 DSGVO) ins Ausland, etwa durch abschließbare Aufbewahrung.
Christina Petrick-Löhr betreut das Magazinressort Talent & Learning sowie die Berichterstattung zur Aus- und Weiterbildung. Zudem ist sie verantwortlich für die redaktionelle Planung verschiedener Sonderpublikationen der Personalwirtschaft sowie den Deutschen Personalwirtschaftspreis.

